4. März 2022 - Griffin Mining Ltd. (Griffin oder das Unternehmen) gibt mit Bezug auf die Pressemitteilung vom 31. Dezember 2021 bekannt, dass alle Mitarbeiter und Auftragnehmer planmäßig in die Mine Caijiaying zurückkehren und der Untertageabbaubetrieb am 15. März 2022 wieder aufgenommen werden soll. Die Aufbereitungsanlagen werden kurz darauf in Betrieb genommen. Die Untertagebohrungen in den beiden Zonen II und III werden früher als geplant am 7. März 2022 beginnen.
Chairman Mladen Ninkov kommentierte: Ich bin all unseren professionellen Mitarbeitern, Angestellten und Auftragnehmern dankbar, dass sie den vom Unternehmen Ende letzten Jahres angekündigten Zeitplan für die Wiederaufnahme des Betriebs eingehalten haben. Dies ist umso wichtiger, da der Spot-Zinkpreis bei über 4.000 Dollar pro Tonne liegt, dem höchsten Preis seit mehr als 15 Jahren. Dies wird eine signifikante positive Auswirkung auf den Cashflow unseres Betriebs haben.
Über Griffin Mining Ltd.
Griffin Mining Limiteds Aktien sind am Alternative Investment Market (AIM) der Londoner Börse notiert (Symbol GFM). Griffin Mining Ltd. besitzt und betreibt über sein 88,8 %iges Joint Venture in China die Zink-Gold-Mine Caijiaying, eine rentable Mine, die Zink, Gold, Silber und Bleimetalle in Konzentraten produziert. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die Website des Unternehmens giffinmining.com.
Für weitere Informationen
Griffin Mining Ltd. Mladen Ninkov - Chairman Roger Goodwin - Finance Director Telefon: +44(0)20 7629 7772
Panmure Gordon (UK) Limited John Prior Alisa MacMaster Telefon: +44 (0)20 7886 2500
Berenberg Matthew Armitt Jennifer Wyllie Deltir Elezi Telefon: +44(0)20 3207 7800
Blytheray Tim Blythe Telefon: +44(0)20 7138 3205
Swiss Resource Capital AG Jochen Staiger Telefon: +41(0)71 354 8501
8th Floor, Royal Trust House, 54-56 Jermyn Street London. SW1Y 6LX, United Kingdom Telephone: + 44 (0)20 7629 7772 Facsimile: + 44 (0)20 7629 7773 E mail: griffin@griffinmining.com
Diese Mitteilung enthält Insiderinformationen im Sinne von Artikel 7 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014
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